Klean-Contor GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Klean-Contor GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Klean-Contor GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen Klean-Contor GmbH und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Aus einem stillschweigenden Verzicht unsererseits auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein grundsätzlicher Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Klean-Contor GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Klean-Contor GmbH.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten enthalten keine Zusicherungen und sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Die Verkaufsangestellten der Klean-Contor GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich Klean-Contor GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Klean-Contor GmbH genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager zuzüglich Vorfracht, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform.

(2) Bei den im Vertrag angegebenen Lieferzeiten handelt es sich um ca. Angaben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder bei Versandmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware angezeigt wird.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Klean-Contor GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Klean-Contor GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Klean-Contor GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Klean-Contor GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Klean-Contor GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Klean-Contor GmbH nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wird.

(4) Klean-Contor GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

(5) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Klean-Contor GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist Klean-Contor GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 5 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Klean-Contor GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(2) Bei Sendungen an Klean-Contor GmbH trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der Klean-Contor GmbH sowie die gesamten Transportkosten.

(3) Die Rücknahme von Umverpackungen ist ausgeschlossen.

§ 6 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Waren sechs Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.

(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Klean-Contor GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Der Käufer kann die Vermutung, dass der Fehler oder Mangel auf einem Umstand gem. Satz 1 beruht, widerlegen.

(3) Der Käufer muss der Kundendienstleitung der Klean-Contor GmbH Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Klean-Contor GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt Klean-Contor GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass:

a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an Klean-Contor GmbH geschickt wird;

b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker der Klean-Contor GmbH zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann Klean-Contor GmbH diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der Klean-Contor GmbH zu bezahlen sind.

(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(7) Gewährleistungsansprüche gegen Klean-Contor GmbH stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

(8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (ein-schließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Klean-Contor GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden Klean-Contor GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

(2) Die Ware bleibt Eigentum der Klean-Contor GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Klean-Contor GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Klean-Contor GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Klean-Contor GmbH übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der Klean-Contor GmbH unentgeltlich. Ware, an der Klean-Contor GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Klean-Contor GmbH ab. Klean-Contor GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an Klean-Contor GmbH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehalts-ware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Klean-Contor GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit Klean-Contor GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Klean-Contor GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug ist Klean-Contor GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Klean-Contor GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

§ 8 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Klean-Contor GmbH 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

Klean-Contor GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Klean-Contor GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Klean-Contor GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist Klean-Contor GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 9%, als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch Klean-Contor GmbH bleibt vorbehalten.

(4) Wenn Klean-Contor GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn Klean-Contor GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist Klean-Contor GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Klean-Contor GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 9 Konstruktionsänderungen

Klean-Contor GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 10 Patente

(1) Der Klean-Contor GmbH wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung der Klean-Contor GmbH ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass Klean-Contor GmbH die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände der Klean-Contor GmbH ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

(2) Klean-Contor GmbH hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass sie entweder

a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft

oder

b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

§ 11 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Klean-Contor GmbH im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 12 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Klean-Contor GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung der Klean-Contor GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Klean-Contor GmbH und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der Klean-Contor GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.